Mit dem Urteil hat das Verwaltungsgericht Lüneburg dem Begehren einer Jagdgegnerin entsprochen und ihre Grundstücke zu befriedeten Bezirken erklärt.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens beantragte im Januar 2015 gegenüber dem beklagten Kreis Lüneburg eine Befriedung ihrer Grundstücke, weil sie die Jagd aus Gewissensgründen ablehnte. Der Antrag der Klägerin wurde jedoch im Dezember 2015 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Jagd auf den Grundstücken erforderlich sei, um Wildschäden einzudämmen und Verkehrsunfälle zu vermindern.
Gegen diesen Bescheid erhob die Frau im Januar 2016 Klage. Das Verwaltungsgericht Lüneburg gab der Klage statt. Nach dem Urteil habe die Klägerin glaubhaft gemacht, dass sie die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Nach Auffassung des Gerichts lägen auch keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass ein Ruhen der Jagd auf den Grundstücken der Klägerin im Jagdbezirk die Belange etwa des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden oder die Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden würden. Soweit der Beklagte die Erforderlichkeit der Jagd mit der Gefahr von vermehrten Wildschäden und wild bedingten Verkehrsunfällen begründete, fehlte es dem Gericht insoweit an einer hinreichend konkreten Darlegung.
BVerfG kippt Rentenregelung für Landwirte – Hofabgabe ist nicht Voraussetzung für die Altersrente
Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) muss ein Landwirt seinen Hof abgeben, wenn er seine gesetzliche Altersrente beziehen will. Agrarpolitisches Ziel dieser Regelung ist die Förderung der Jungen Landwirte und das Senken des durchschnittlichen Lebensalters der Betriebsleiter. Dies seien legitime Ziele, stellte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am Donnerstag in seinem Beschluss 23.05.2018, Az. 1 BvR 97/14 fest. Dennoch sei diese Regelung nicht mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG vereinbar.
Klägerin war die Ehefrau eines Landwirts, die gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 ALG selbst als Landwirtin gilt. Ihr Rentenantrag war abgelehnt worden, weil ihr Ehemann zwar das Rentenalter erreicht, seinen Hof aber noch nicht abgegeben hat.
In dieser Ablehnung liegt nach dem BVerfG ein Eingriff in Art. 14 GG. Gäbe der Landwirt seinen Hof nicht ab, würde er keine Rente beziehen, obwohl er über Jahrzehnte Beiträge zur gesetzlichen Alterssicherung eingezahlt hat. Zu dieser sind Landwirte verpflichtet. Alle getätigten Beitragszahlungen gingen also vollständig verloren, wenn der Landwirt seinen Hof nicht abgibt. Die streitgegenständliche Regelung stellt keine Enteignung, sondern um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung dar. Die Anforderungen an eine solche sind grundsätzlich geringer als an eine Enteignungsregelung. Die Hofabgabeklausel erfülle jedoch auch diese Anforderungen nicht. Mangels einer Härtefallklausel ist diese unverhältnismäßig.
Die aktuelle Hitze- und Dürreperiode in weiten Teilen Deutschlands hat für nahezu jeden in der Land – und Forstwirtschaft Tätigen weitreichende Folgen.
Es erhöhen sich die Preise für nahezu alle landwirtschaftlichen Produkte. Der Getreidepreis steigt und insbesondere die Preise für Futtermittel steigen derzeit rasant, da nicht genügend Futter angeboten wird. So ist sogar soweit, dass Tierhalter Ihre Tierbestände reduzieren müssen um der Futtermittelknappheit Herr zu werden.
Besonders problematisch ist die Situation für Leute aus der Land – und Forstwirtschaft welche durch Verträge gebunden sind Sei es der Kartoffelbauer, Milchbauer und Biogasanlagenbetreiber um nur einige Beispiele aufzuzählen, der feste Kontrakte über Gewisse Liefermengen geschlossen hat, oder der Pensionsstallbetreiber der seine Boxen zu einem festen Preis vermietet hat.
Grundsätzlich ist es so, dass man an geschlossene Verträge gebunden ist. Abhilfe schaffen hier nur Vereinbarungen in Form des Preisindex – oder Preisanpassungsklauseln die eine Anpassung bzw. Erhöhung der Preise erlauben. Lieferengpässe bzw. eine Rückabwicklung der Verträge können darüber hinaus über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gelöst werden bzw. könnte so eine Anpassung erreicht werden.
Aber auch hier gilt, dass jeder Fall anders ist. Es bedarf hier einer Prüfung im Einzelfall.
Bei all diesen Fragen sind wir Ihr kompetenter Ansprechpartner und helfen Ihnen in diesen schwierigen Zeiten gerne!
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem Beschluss v. 24.07.2018 – 14 ZB 17.2275 die Klage eines Landwirts, welcher 3500 Quadratmeter Land bei Remmelshofen erwerben wollte, abgewiesen. Daraufhin schalteten sich das Landratsamt und die Marktgemeinde ein und machten ihr naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht geltend. Hiergegen richtete sich der Landwirt mit der Klage.
Geklagt hatte der Landwirt gegen das ausgeübte Vorkaufsrecht. Dieses kann die öffentliche Hand unter bestimmten Bedingungen aus Naturschutzgründen geltend machen. Der Landwirt argumentierte, dass aus seiner Sicht, die Fläche zwischen Remmeltshofen und Straß von der Regelung des Naturschutzgesetzes ausgenommen sei.
Der Landrat und die Gemeinde argumentierten jedoch, dass der angrenzende Eschach-Graben als Nebenarm der Roth gelte und mithin Naturschutzrecht anzuwenden sei. Dies zähle auch, wenn der Graben zeitweise kein Wasser führe. Das Gericht gab in seinem Beschluss daraufhin der Gemeinde recht. Das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht der Gemeinde ging somit vor.