Einziehung eines Jagdscheins wegen Schießens aus einem fahrenden PKW

VG Leipzig, 11 . 09 . 2018 , 5 L 453 / 18

Nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 JagdG besitzen Personen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden.

Wenn schon das bloße Vorhandensein einer geladenen Waffe einen unvorsichtigen bzw. unsachgemäßen Umgang darstellt, gilt dies erst recht für die Abgabe von Schüssen aus einem fahrenden Fahrzeug. Denn hierbei ist eine sichere Schussabgabe nicht möglich. Dementsprechend liegt bei einer solchen unkontrollierten Schussabgabe eine über den unvorsichtigen und unsachgemäßen Umgang hinausgehende leichtfertige Verwendung von Waffen und Munition im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG vor.

Schon die erstmalige Verfehlung hinsichtlich der Bestimmungen des § 17 Abs. 1 BJagdG kann die Feststellung der jagd- und waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen, insbesondere wenn hierdurch mehrfach und erheblich gegen die dem Inhaber eines Jagd- und Waffenscheins auferlegten Sorgfaltspflichten verstoßen wird. Aus diesem Grund wurde in dem vorliegenden Fall der Jagdschein entzogen.

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