Hofabgabe ist nicht Voraussetzung für die Altersrente

BVerfG kippt Rentenregelung für Landwirte – Hofabgabe ist nicht Voraussetzung für die Altersrente

Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) muss ein Landwirt seinen Hof abgeben, wenn er seine gesetzliche Altersrente beziehen will. Agrarpolitisches Ziel dieser Regelung ist die Förderung der Jungen Landwirte und das Senken des durchschnittlichen Lebensalters der Betriebsleiter. Dies seien legitime Ziele, stellte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am Donnerstag in seinem Beschluss 23.05.2018, Az. 1 BvR 97/14 fest. Dennoch sei diese Regelung nicht mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG vereinbar.

Klägerin war die Ehefrau eines Landwirts, die gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 ALG selbst als Landwirtin gilt. Ihr Rentenantrag war abgelehnt worden, weil ihr Ehemann zwar das Rentenalter erreicht, seinen Hof aber noch nicht abgegeben hat.

In dieser Ablehnung liegt nach dem BVerfG ein Eingriff in Art. 14 GG. Gäbe der Landwirt seinen Hof nicht ab, würde er keine Rente beziehen, obwohl er über Jahrzehnte Beiträge zur gesetzlichen Alterssicherung eingezahlt hat. Zu dieser sind Landwirte verpflichtet. Alle getätigten Beitragszahlungen gingen also vollständig verloren, wenn der Landwirt seinen Hof nicht abgibt. Die streitgegenständliche Regelung stellt keine Enteignung, sondern um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung dar. Die Anforderungen an eine solche sind grundsätzlich geringer als an eine Enteignungsregelung. Die Hofabgabeklausel erfülle jedoch auch diese Anforderungen nicht. Mangels einer Härtefallklausel ist diese unverhältnismäßig.

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