Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat das Volksbegehren „Betonflut stoppen – damit Bayern Heimat bleibt“ gestoppt. Diese war auf Initiative von den Grünen und einigen Umwelt- und Naturschutzverbänden gestartet worden um den Flächenverbrauch zu stoppen. Die CSU, SPD und die FDP begrüßten das Urteil.
In seiner Argumentation folgte das höchste Gericht Bayerns weitgehend der Argumentation des Innenministeriums aus der Verhandlung von vor vier Wochen. In der kurzen mündlichen Urteilsbegründung erklärt Gerichtspräsident Peter Küspert, dass in dem Gesetzesentwurf des Bündnisses die „erforderlichen Vorgaben fehlen, nach denen die Staatsregierung als Verordnungsgeber des Landesentwicklungsprogramms die Aufteilung des zulässigen Flächenverbrauchs auf die einzelnen Planungsträger vorzunehmen hätte“.
Damit will er sagen, dass die Grünen und die anderen Umweltorganisationen versäumt haben, konkrete Bestimmungen für die Umsetzung der von ihnen geforderten Obergrenze beim Flächenfraß von fünf Hektar am Tag zu liefern. Deshalb schränkt ihr Gesetzesentwurf die kommunale Planungshoheit in unzulässiger Weise ein. Aus diesem Grund sei das Recht der Kommunen auf kommunale Selbstverwaltung verletzt. Zumal die verschiedensten Kriterien vorstellbar seien, die womöglich die unterschiedlichsten Auswirkungen für die Kommunen hätten.
Als Beispiele nennt Küspert die Bevölkerungszahlen der Kommunen und deren demografische Entwicklung, aber auch die noch vorhandenen Freiflächen.
Mit Urteil vom 24.04.2018 zum Aktenzeichen VI ZR 25/17 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Pferdehalter nicht von einem anderen Pferdehalter Schadensersatz aus Tierhalterhaftung verlangen kann, wenn sein Pferd, welches über Nacht mit einem anderen Pferd auf der Weide stand, am nächsten Tag eine Verletzung aufweist und die konkrete Verletzung nicht durch das andere Pferd nachgewiesen werden kann.
Im vorliegenden Fall stand ein Pferd mit einem anderen Pferd auf einer unbeobachteten, eingezäunten Weide. Am nächsten Tag lahmte das Pferd des Klägers. Dieser nahm daraufhin an, dass sein Pferd durch das andere Pferd getreten wurde und verlangte vom anderen Pferdehalter Schadensersatz.
Dieser Auffassung folgten die Richter am Bundesgerichtshof jedoch nicht. Nach ihrer sei der Tatbestand der Tierhalterhaftung aus § 833 S.1 BGB in Verbindung mit § 830 Abs.1 S.2 BGB nicht erfüllt. Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nicht auf die Verschuldenshaftung beschränkt, sondern erfasst auch die Gefährdungshaftung, insbesondere die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB. Im Sinne von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nur derjenige beteiligt, dessen Tatbeitrag zu einer rechtswidrigen Gefährdung der Schutzsphäre des Betroffenen geführt hat und zur Herbeiführung der eingetretenen Verletzung geeignet war.
Im Falle der Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB ist für die Anwendung von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB Voraussetzung, dass sich in dem Verhalten eine typische spezifische Tiergefahr gezeigt hat und dass diese spezifische Tiergefahr im Hinblick auf den eingetretenen Schaden kausal war.
Vorliegend konnte der Kläger nicht beweisen und darlegen, dass sein Pferd von dem anderen Pferd getreten wurde. Damit ging die Schadensersatzforderung aus Tierhalterhaftung ins Leere.
Eine Hoferbenbestimmung kann bedeuten, dass ein zum Hoferben bestimmter Rechtsnachfolger Alleinerbe des Erblassers werden soll, wenn der landwirtschaftliche Betrieb die Hofeigenschaft im Sinne der Höfeordnung (HöfeO) verliert. So entschied das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 21.03.2018 – Az.: 10 W 63/17.
Zu Lebzeiten hatte der Erblasser seinen Hof, der im Grundbuch als Hof im Sinne der Höfeordnung eingetragen war und ursprünglich über ca. 100 ha landwirtschaftliche Nutzfläche verfügte, im Laufe seines Lebens durch Veräußerung von Flächen auf einen Bestand von ca. 13 ha Ackerfläche und 7,5 ha Forst verringert und an den Antragsteller, den Sohn eines verstorbenen Vetters, verpachtet. Der Betrieb verfügte im Zeitpunkt des Todes des Erblassers über kein Inventar mehr, die zum Betrieb gehörenden Gebäude hatte der Erblasser zu Lebzeiten bereits weitgehend gewerblich vermietet, sodass er seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen aus Miet- und Pachteinnahmen bestritt. In einem notariellen Erbvertrag vermachte der Erblasser seinen Geschwistern das Miteigentum an zwei Baugrundstücken. In einem weiteren, später errichteten Erbvertrag setzte der Erblasser den Antragsteller zum Hoferben ein. Im Gegenzug verpflichtete sich der Antragsteller, an den Erblasser eine monatliche Rente i.H.v. 850 € zu zahlen. Dieser Verpflichtung kam der Antragsteller nach. Nach dem Tod des Erblassers beantragte der Antragsteller die Erteilung des Hoffolgezeugnisses, welches ihm erstinstanzlich auch erteilt wurde. Nunmehr hat das OLG Hamm die erstinstanzliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren abgeändert. Ein Hoffolgezeugnis kann dem Antragsteller nicht erteilt werden, da der Hof trotz Hofvermerk die Hofeigenschaft verloren hatte. Bereits zu Lebzeiten des Erblassers sei die landwirtschaftliche Betriebseinheit auf Dauer aufgelöst. Auch der zwischen dem Erblasser und dem Antragsteller geschlossene Erbvertrag lasse die Hofeigenschaft der Besitzung nicht wieder aufleben. Trotzdem sei die Hoferbenbestimmung im vorliegenden Fall dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller Rechtsnachfolger des Erblassers auch für den Fall werden sollte, dass der landwirtschaftliche Besitz die Hofeigenschaft im Sinne der Höfeordnung verloren habe. Hierfür sprechen die Umstände des vorliegenden Falles. So sei der Wille des Erblassers so auszulegen, dass er seinen Nachlass im Ganzen erhalten wollte und nicht durch eine – im Wege der gesetzlichen Erbfolge eintretende – Aufteilung an seine Nichten und Neffen zu zersplittern. Aus diesem Grunde sei dem Antragsteller daher nach allgemeinem Erbrecht ein Erbschein, der ihn als Alleinerbe ausweise, zu erteilen.