Verwaltungsgericht Münster 11 L 843/19
In der Anbindehaltung seien nahezu alle durch das Tierschutzgesetz geschützten Grundbedürfnisse der Rinder stark eingeschränkt und gehäufte Erkrankungen und Schmerzen können die Folge sein, so urteilte das Verwaltungsgericht Münster in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2019.
In dem vorliegenden Fall hatte ein Landwirt aus dem Kreis Borken versucht, eine Anordnung des zuständigen Kreisveterinäramtes per Eilantrag zu stoppen. Dieses hatte angeordnet, dass der Landwirt seine Rinder zumindest vom 1. Juni bis 30. September eines jeden Jahres täglich für mindestens zwei Stunden freien Auslauf auf einer Weide, einem Paddock, einem Laufhof oder etwas Vergleichbarem gewähren müsse.
Das Veterinäramt hatte bei einer unangekündigten amtlichen Kontrolle im Juni 2019 unter anderem festgestellt, dass der Landwirt den 24 Kühen in Anbindehaltung keinen täglichen Auslauf auf einer Weide, einem Laufhof oder Ähnlichem gewährt. Diese ganzjährige Anbindehaltung lasse sich nicht mit den tierschutzrechtlichen Geboten zur verhaltensgerechten Unterbringung und artgemäßen Bewegung vereinbaren, so die Veterinärbehörde. Demgegenüber machte der Landwirt geltend, dass bei einem freien Auslauf die ernsthafte Gefahr bestehe, dass sich die Rinder mit Krankheiten infizieren könnten. Auch bestehe eine erhöhte Gefahr von Angriffen durch Wölfe oder Hunde.
Dieser Argumentation folgte das Gericht mit seinem jetzt ergangenen Urteil nicht. Die ganzjährige Anbindehaltung der Rinder verletze tierschutzrechtliche Vorschriften. Insbesondere stütze es sich auf die niedersächsischen Tierschutzleitlinien für die Milchkuhhaltung sowie für die Mastrinderhaltung nach der die vorhandene Anbindehaltung in Laufstallhaltungen umgebaut werden sollen. Nur wenn dies mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu realisieren sei, könne die Anbindehaltung weiterhin bestehen bleiben, sofern haltungsbedingte Schäden nicht festzustellen seien und als Ausgleich für das Bewegungsdefizit entweder täglich Zugang zu einem Laufhof oder zumindest in den Sommermonaten Weidegang oder ganzjährig täglich mindestens zwei Stunden Zugang zu einem Laufhof oder einer Weide gewährt werde.
Die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe gegen den Auslauf könnten die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung nicht infrage stellen. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bereits Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt worden, so dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.
Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 09.08.2019 – 11 L 469/19 –
Im Mai 2019 hatte der Kreis Borken (Nordrhein-Westfalen) einem Milchviehhalter angeordnet, seinem Jungvieh mehr Liegeboxen zur Verfügung zu stellen. Nach Angaben des Veterinäramtes zieht der Milchviehhalter seine Jungtiere in einem Liegeboxenlaufstall auf, unterschreitet aber ein Tierliegeboxen-Verhältnis von 1:1 wiederholt erheblich.
Gegen den Bescheid wehrte sich der Landwirt mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz.
Das Verwaltungsgericht Münster lehnte nun den Eilantrag ab. Es ist der Ansicht, dass das Tierschutzgesetzt und die Tierschutznutztierhaltungsverordnung zwar keine konkrete Angabe zur nötigen Zahl der Liegeboxen macht. Jedoch sei eine den Bedürfnissen der Rinder entsprechende Unterbringung Pflicht. Da Rinder 50 % der Tageszeit liegen, könnten die Tiere, die nicht immer eine Box zu Verfügung haben, durch verkürzte Liegezeiten oder das
Ruhen auf den Spalten Schaden nehmen.
VG Leipzig, 11 . 09 . 2018 , 5 L 453 / 18
Nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 JagdG besitzen Personen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden.
Wenn schon das bloße Vorhandensein einer geladenen Waffe einen unvorsichtigen bzw. unsachgemäßen Umgang darstellt, gilt dies erst recht für die Abgabe von Schüssen aus einem fahrenden Fahrzeug. Denn hierbei ist eine sichere Schussabgabe nicht möglich. Dementsprechend liegt bei einer solchen unkontrollierten Schussabgabe eine über den unvorsichtigen und unsachgemäßen Umgang hinausgehende leichtfertige Verwendung von Waffen und Munition im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG vor.
Schon die erstmalige Verfehlung hinsichtlich der Bestimmungen des § 17 Abs. 1 BJagdG kann die Feststellung der jagd- und waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen, insbesondere wenn hierdurch mehrfach und erheblich gegen die dem Inhaber eines Jagd- und Waffenscheins auferlegten Sorgfaltspflichten verstoßen wird. Aus diesem Grund wurde in dem vorliegenden Fall der Jagdschein entzogen.
Sofern bei einem Waldspaziergang ein nicht angeleinter Hund heraneilt, den der Hundehalter nicht mehr unter Kontrolle hat, dürfen effektive Abwehrmaßnahmen dagegen getroffen werden. Das Verhalten des Hundes muss nicht zuvor analysiert werden, wie das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz am Mittwoch bekanntgab (Beschl. v. 19.10.2018, Az. 1 U 599/18).
Im Wald war der Kläger mit seinem angeleinten Hund joggen, als plötzlich ein anderer Hund angeleint angelaufen kam. Halter des Tieres war ein Ehepaar, das ebenfalls im Wald spazieren ging, aber den Hund nicht mehr in Sichtweite hatte. Nach der örtlichen Gefahrenabwehrordnung hätte der Hund eigentlich angeleint werden müssen, sobald sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Der Jogger rief das Ehepaar, das immer noch nicht in Sichtweite war, noch dazu auf, ihren Hund zurückzurufen, entsprechende Rufe wurden vom Hund des Paares aber überhört. Beim Versuch, den Hund mit einem Ast von sich fernzuhalten, rutschte der Jogger aus und zog sich einen Muskelriss zu, der operativ versorgt werden musste.
Wie schon die Vorinstanz entschied nun auch der Koblenzer OLG-Senat, dass der beklagte Ehemann uneingeschränkt für alle aus dem Hundeangriff entstandenen und noch entstehenden Schäden haftet. Der beklagte Hundehalter hatte sich noch mit der Argumentation gewehrt, dass sein Hund die Hündin des Joggers lediglich umtänzelt habe und erkennbar nicht aggressiv gewesen sei. Da die Abwehrhandlung des Joggers nicht erforderlich gewesen sei, habe er sich zumindest ein Mitverschulden anrechnen zu lassen.
Von der Argumentation hielten die Koblenzer allerdings nicht besonders viel. Der beklagte Hundehalter habe gegen die örtliche Gefahrenabwehrverordnung verstoßen, ob sein Hund nur spielen wollte oder nicht, sei ohne Bedeutung. Spaziergängern, mit oder ohne eigenen Hund, sei es wegen der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens nicht zuzumuten, erstmal das Verhalten des Hundes auf seine Gefährlichkeit zu analysieren und zu bewerten. Zudem könne Verhalten auch falsch interpretiert werden, gab das Gericht zu bedenken.
Ist ein Hengst im Zeitpunkt seiner Versteigerung auf einer öffentlichen Pferdeauktion zweieinhalb Jahre alt, so ist er im Sinne des Gesetzes „gebraucht“. Aus diesem Grund so findet die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 II S.2 BGB keine Anwendung. Dies geht aus einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts mit Urteil vom 04.07.2018 – 12 U 87/17 -hervor.
Folgender Sachverhalt liegt der vorliegenden Entscheidung zu Grunde: Im November 2014 veranstaltete der Beklagte eine Pferdeauktion. In den Auktionsbedingungen war vorgesehen, dass die Gewährleistungsansprüche der Käufer nach drei Monaten verjähren. Auf dieser Auktion ersteigerte die Klägerin einen damals zweieinhalb Jahre alten Hengst. Wegen angeblicher Mängel des Pferdes trat die Klägerin im Jahr 2016 vom Kaufvertrag zurück und begehrt nun von dem Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Pferdes.
Das Landgericht Itzehoe wies die Klage ab. Die von der Klägerin eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht wies die Berufung zurück, weil der Rücktritt vom Kaufvertrag – unabhängig davon, ob das Pferd mangelhaft ist oder nicht – unwirksam gewesen sei. Die Gewährleistungsansprüche seien bereits verjährt, denn die vertraglich vereinbarte Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf drei Monate sei wirksam, da es sich bei dem Hengst um ein „gebrauchtes“ Tier handele.
Entscheidend hierfür sei allein die Zeitspanne zwischen der Geburt des Tieres bis zum jetzigen Alter und der damit verbundenen körperlichen Entwicklung des Tieres. Vorliegend ist das das Tier über einen längeren Zeitraum so vielen Umwelteinflüssen und äußeren Einwirkungen ausgesetzt gewesen sei, dass das altersbedingte Sachmängelrisiko derart gestiegen sei, dass das Tier nicht mehr als neu angesehen werden könne.
Um Wildschaden an den bewirtschafteten Flächen zu erhalten müssen Landwirte die vorgeschriebenen Meldefristen unbedingt einhalten, dies auch, wenn hinreichende Verdachtsmomente auf einen Wildschaden bestehen. Dies entschied das Amtsgerichtes Merzig im Saarland.
Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid der Stadt aufgehoben, indem ein Jäger zum Wildschadenersatz verpflichtet wurde.
Der Anspruch auf Ersatz von Wildschäden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche (in manchen Bundesländern auch zwei Wochen), nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können, bei der zuständigen Behörde meldet (nach § 34 BJagdG). Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Wird diese versäumt, geht der Anspruch auf Schadenersatz verloren. Die Beweislast für die einzuhaltende Frist liegt hierbei beim Geschädigten.
Laut geschädigtem Landwirt hatte er bereits Ende Februar / Anfang März Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Wildschadens. Ihm seien in dieser Zeit schwarze Flecken auf der schneebedeckten Fläche aufgefallen, was nahezu jedes Jahr der Fall sei, so der Landwirt. Als der Schnee nicht mehr vorhanden gewesen sei, habe er die Schadensmeldung vorgenommen. Dies war jedoch erst rund einen Monat später. Maßgeblich für den Fristablauf ist die Kenntnis oder die verschuldete Unkenntnis des Schadens. Daher beginnt die Frist bereits, sobald der Verdacht eines Wildschadens vorliegt.
Als letzte Instanz hatte sich das OLG Stuttgart mit dem nächtlichen Eindringen von Tierrechtlern in eine baden-württembergische Putenhaltung vom Mai 2015 befasst. Die Revision wurde durch das Gericht zurückgewiesen und lässt die Verurteilung der Tierrechtler wegen Hausfriedensbruchs gem. § 123 Strafgesetzbuch rechtswirksam werden.
Die in einem radikalen Tierrechtsverein in Tübingen aktiven Täter hatten sich zusammengetan, um in mehrere Ställe mit Putenhaltung bei Schwäbisch Hall einzudringen und Videoaufnahmen für eine Kampagne und zur Weitergabe an Journalisten zu beschaffen, erinnert der ZDG Zentralverband der Deutschen Geflügelwirtschaft. Bereits im ersten Stall habe sie der Landwirt gestellt und der Polizei übergeben. Der betroffene Putenhalter, Mitglied im Verband, stellte Strafanzeige.
Das Amtsgericht Schwäbisch Hall und in der Berufungsinstanz auch das Landgericht Heilbronn hatte die beiden Täter wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) verurteilt. Daraufhin verfolgte einer der Täter das Verfahren auf dem Revisionsweg weiter – im Ergebnis ohne Erfolg: In seinem Beschluss vom 4. September 2018 (Aktenzeichen: 2 Rv 25 Ss 145/18) hat das OLG die Revision des Tierrechtlers gegen seine Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs verworfen.
Das Verwaltungsgericht Mainz entschied mit Urteil vom 11.Juli 2018, 3 K 1025/17 das von einer im Außenbereich genehmigten landwirtschaftlichen Geräte – und Lagerhalle keine unzumutbaren Störungen für den Ortsrand ausgehen.
Im vorliegenden Fall hatte der Eigentümer eines Wohngebäudes gegen eine bereits genehmigte landwirtschaftliche Geräte- und Lagerhalle geklagt. Die Außenbereichsfläche, auf der die Halle entstehen sollte, grenzt unmittelbar an sein Wohngrundstück an.
Laut Kläger sei das Vorhaben für eine landwirtschaftliche Nutzung in der geplanten Größe von 38 m x 50 m und an dem Standort nicht erforderlich und daher unzulässig. Ferner sei es möglich, dass das Gebäude letztlich zu landwirtschaftsfremden Zwecken genutzt werde. Außerdem sei bei einer landwirtschaftlichen Nutzung der Halle Staub, Lärm und Gerüche zu erwarten, die Lagerung von Düngemitteln und Pestiziden begründe Gefahren für das Erdreich.
Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage ab.
Dem Grundstückseigentümer stehe kein allgemeiner Anspruch auf die Bewahrung des Außenbereichs zu. Deshalb komme es hier nicht darauf an, ob der landwirtschaftliche Betrieb die Halle zu dem gewählten Verwendungszweck überhaupt brauche. Das Verwaltungsgericht stellte fest, es sei nicht ersichtlich, dass das Wohngrundstück des Klägers durch das Bauvorhaben unzumutbar belastet werde. Der gesetzlich notwendige Abstand zur Grenze des Klägergrundstückes werde mit 23 Metern um mehr als das Siebenfache überschritten. Auch mit unzumutbaren Immissionen durch die Nutzung der landwirtschaftlichen Geräte- und Lagerhalle sei ebenfalls nicht zu rechnen.
Mit dem Urteil hat das Verwaltungsgericht Lüneburg dem Begehren einer Jagdgegnerin entsprochen und ihre Grundstücke zu befriedeten Bezirken erklärt.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens beantragte im Januar 2015 gegenüber dem beklagten Kreis Lüneburg eine Befriedung ihrer Grundstücke, weil sie die Jagd aus Gewissensgründen ablehnte. Der Antrag der Klägerin wurde jedoch im Dezember 2015 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Jagd auf den Grundstücken erforderlich sei, um Wildschäden einzudämmen und Verkehrsunfälle zu vermindern.
Gegen diesen Bescheid erhob die Frau im Januar 2016 Klage. Das Verwaltungsgericht Lüneburg gab der Klage statt. Nach dem Urteil habe die Klägerin glaubhaft gemacht, dass sie die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Nach Auffassung des Gerichts lägen auch keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass ein Ruhen der Jagd auf den Grundstücken der Klägerin im Jagdbezirk die Belange etwa des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden oder die Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden würden. Soweit der Beklagte die Erforderlichkeit der Jagd mit der Gefahr von vermehrten Wildschäden und wild bedingten Verkehrsunfällen begründete, fehlte es dem Gericht insoweit an einer hinreichend konkreten Darlegung.
BVerfG kippt Rentenregelung für Landwirte – Hofabgabe ist nicht Voraussetzung für die Altersrente
Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) muss ein Landwirt seinen Hof abgeben, wenn er seine gesetzliche Altersrente beziehen will. Agrarpolitisches Ziel dieser Regelung ist die Förderung der Jungen Landwirte und das Senken des durchschnittlichen Lebensalters der Betriebsleiter. Dies seien legitime Ziele, stellte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am Donnerstag in seinem Beschluss 23.05.2018, Az. 1 BvR 97/14 fest. Dennoch sei diese Regelung nicht mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG vereinbar.
Klägerin war die Ehefrau eines Landwirts, die gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 ALG selbst als Landwirtin gilt. Ihr Rentenantrag war abgelehnt worden, weil ihr Ehemann zwar das Rentenalter erreicht, seinen Hof aber noch nicht abgegeben hat.
In dieser Ablehnung liegt nach dem BVerfG ein Eingriff in Art. 14 GG. Gäbe der Landwirt seinen Hof nicht ab, würde er keine Rente beziehen, obwohl er über Jahrzehnte Beiträge zur gesetzlichen Alterssicherung eingezahlt hat. Zu dieser sind Landwirte verpflichtet. Alle getätigten Beitragszahlungen gingen also vollständig verloren, wenn der Landwirt seinen Hof nicht abgibt. Die streitgegenständliche Regelung stellt keine Enteignung, sondern um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung dar. Die Anforderungen an eine solche sind grundsätzlich geringer als an eine Enteignungsregelung. Die Hofabgabeklausel erfülle jedoch auch diese Anforderungen nicht. Mangels einer Härtefallklausel ist diese unverhältnismäßig.