Augen auf beim Pferdekauf

Ist ein Hengst im Zeitpunkt seiner Versteigerung auf einer öffentlichen Pferdeauktion zweieinhalb Jahre alt, so ist er im Sinne des Gesetzes „gebraucht“. Aus diesem Grund so findet die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 II S.2 BGB keine Anwendung. Dies geht aus einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts mit Urteil vom 04.07.2018 – 12 U 87/17 -hervor.

Folgender Sachverhalt liegt der vorliegenden Entscheidung zu Grunde: Im November 2014 veranstaltete der Beklagte eine Pferdeauktion. In den Auktionsbedingungen war vorgesehen, dass die Gewährleistungsansprüche der Käufer nach drei Monaten verjähren. Auf dieser Auktion ersteigerte die Klägerin einen damals zweieinhalb Jahre alten Hengst. Wegen angeblicher Mängel des Pferdes trat die Klägerin im Jahr 2016 vom Kaufvertrag zurück und begehrt nun von dem Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Pferdes.

Das Landgericht Itzehoe wies die Klage ab. Die von der Klägerin eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht wies die Berufung zurück, weil der Rücktritt vom Kaufvertrag – unabhängig davon, ob das Pferd mangelhaft ist oder nicht – unwirksam gewesen sei. Die Gewährleistungsansprüche seien bereits verjährt, denn die vertraglich vereinbarte Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf drei Monate sei wirksam, da es sich bei dem Hengst um ein „gebrauchtes“ Tier handele.

Entscheidend hierfür sei allein die Zeitspanne zwischen der Geburt des Tieres bis zum jetzigen Alter und der damit verbundenen körperlichen Entwicklung des Tieres. Vorliegend ist das das Tier über einen längeren Zeitraum so vielen Umwelteinflüssen und äußeren Einwirkungen ausgesetzt gewesen sei, dass das altersbedingte Sachmängelrisiko derart gestiegen sei, dass das Tier nicht mehr als neu angesehen werden könne.

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