Die Verletzungshandlung durch ein Pferd ist konkret zu beweisen
Mit Urteil vom 24.04.2018 zum Aktenzeichen VI ZR 25/17 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Pferdehalter nicht von einem anderen Pferdehalter Schadensersatz aus Tierhalterhaftung verlangen kann, wenn sein Pferd, welches über Nacht mit einem anderen Pferd auf der Weide stand, am nächsten Tag eine Verletzung aufweist und die konkrete Verletzung nicht durch das andere Pferd nachgewiesen werden kann.
Im vorliegenden Fall stand ein Pferd mit einem anderen Pferd auf einer unbeobachteten, eingezäunten Weide. Am nächsten Tag lahmte das Pferd des Klägers. Dieser nahm daraufhin an, dass sein Pferd durch das andere Pferd getreten wurde und verlangte vom anderen Pferdehalter Schadensersatz.
Dieser Auffassung folgten die Richter am Bundesgerichtshof jedoch nicht. Nach ihrer sei der Tatbestand der Tierhalterhaftung aus § 833 S.1 BGB in Verbindung mit § 830 Abs.1 S.2 BGB nicht erfüllt. Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nicht auf die Verschuldenshaftung beschränkt, sondern erfasst auch die Gefährdungshaftung, insbesondere die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB. Im Sinne von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nur derjenige beteiligt, dessen Tatbeitrag zu einer rechtswidrigen Gefährdung der Schutzsphäre des Betroffenen geführt hat und zur Herbeiführung der eingetretenen Verletzung geeignet war.
Im Falle der Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB ist für die Anwendung von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB Voraussetzung, dass sich in dem Verhalten eine typische spezifische Tiergefahr gezeigt hat und dass diese spezifische Tiergefahr im Hinblick auf den eingetretenen Schaden kausal war.
Vorliegend konnte der Kläger nicht beweisen und darlegen, dass sein Pferd von dem anderen Pferd getreten wurde. Damit ging die Schadensersatzforderung aus Tierhalterhaftung ins Leere.