Das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht einer Gemeinde geht vor

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem Beschluss v. 24.07.2018 – 14 ZB 17.2275 die Klage eines Landwirts, welcher 3500 Quadratmeter Land bei Remmelshofen erwerben wollte, abgewiesen. Daraufhin schalteten sich das Landratsamt und die Marktgemeinde ein und machten ihr naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht geltend. Hiergegen richtete sich der Landwirt mit der Klage.

Geklagt hatte der Landwirt gegen das ausgeübte Vorkaufsrecht. Dieses kann die öffentliche Hand unter bestimmten Bedingungen aus Naturschutzgründen geltend machen. Der Landwirt argumentierte, dass aus seiner Sicht, die Fläche zwischen Remmeltshofen und Straß von der Regelung des Naturschutzgesetzes ausgenommen sei.

Der Landrat und die Gemeinde argumentierten jedoch, dass der angrenzende Eschach-Graben als Nebenarm der Roth gelte und mithin Naturschutzrecht anzuwenden sei. Dies zähle auch, wenn der Graben zeitweise kein Wasser führe. Das Gericht gab in seinem Beschluss daraufhin der Gemeinde recht. Das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht der Gemeinde ging somit vor.

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