Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 09.08.2019 – 11 L 469/19 –
Im Mai 2019 hatte der Kreis Borken (Nordrhein-Westfalen) einem Milchviehhalter angeordnet, seinem Jungvieh mehr Liegeboxen zur Verfügung zu stellen. Nach Angaben des Veterinäramtes zieht der Milchviehhalter seine Jungtiere in einem Liegeboxenlaufstall auf, unterschreitet aber ein Tierliegeboxen-Verhältnis von 1:1 wiederholt erheblich.
Gegen den Bescheid wehrte sich der Landwirt mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz.
Das Verwaltungsgericht Münster lehnte nun den Eilantrag ab. Es ist der Ansicht, dass das Tierschutzgesetzt und die Tierschutznutztierhaltungsverordnung zwar keine konkrete Angabe zur nötigen Zahl der Liegeboxen macht. Jedoch sei eine den Bedürfnissen der Rinder entsprechende Unterbringung Pflicht. Da Rinder 50 % der Tageszeit liegen, könnten die Tiere, die nicht immer eine Box zu Verfügung haben, durch verkürzte Liegezeiten oder das
Ruhen auf den Spalten Schaden nehmen.