Auswirkungen der Dürre auf die Forst- und Landwirtschaft

Die aktuelle Hitze- und Dürreperiode in weiten Teilen Deutschlands hat für nahezu jeden in der Land – und Forstwirtschaft Tätigen weitreichende Folgen.
Es erhöhen sich die Preise für nahezu alle landwirtschaftlichen Produkte. Der Getreidepreis steigt und insbesondere die Preise für Futtermittel steigen derzeit rasant, da nicht genügend Futter angeboten wird. So ist sogar soweit, dass Tierhalter Ihre Tierbestände reduzieren müssen um der Futtermittelknappheit Herr zu werden.

Besonders problematisch ist die Situation für Leute aus der Land – und Forstwirtschaft welche durch Verträge gebunden sind Sei es der Kartoffelbauer, Milchbauer und Biogasanlagenbetreiber um nur einige Beispiele aufzuzählen, der feste Kontrakte über Gewisse Liefermengen geschlossen hat, oder der Pensionsstallbetreiber der seine Boxen zu einem festen Preis vermietet hat.

Grundsätzlich ist es so, dass man an geschlossene Verträge gebunden ist. Abhilfe schaffen hier nur Vereinbarungen in Form des Preisindex – oder Preisanpassungsklauseln die eine Anpassung bzw. Erhöhung der Preise erlauben. Lieferengpässe bzw. eine Rückabwicklung der Verträge können darüber hinaus über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gelöst werden bzw. könnte so eine Anpassung erreicht werden.

Aber auch hier gilt, dass jeder Fall anders ist. Es bedarf hier einer Prüfung im Einzelfall.
Bei all diesen Fragen sind wir Ihr kompetenter Ansprechpartner und helfen Ihnen in diesen schwierigen Zeiten gerne!

Das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht einer Gemeinde geht vor

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem Beschluss v. 24.07.2018 – 14 ZB 17.2275 die Klage eines Landwirts, welcher 3500 Quadratmeter Land bei Remmelshofen erwerben wollte, abgewiesen. Daraufhin schalteten sich das Landratsamt und die Marktgemeinde ein und machten ihr naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht geltend. Hiergegen richtete sich der Landwirt mit der Klage.

Geklagt hatte der Landwirt gegen das ausgeübte Vorkaufsrecht. Dieses kann die öffentliche Hand unter bestimmten Bedingungen aus Naturschutzgründen geltend machen. Der Landwirt argumentierte, dass aus seiner Sicht, die Fläche zwischen Remmeltshofen und Straß von der Regelung des Naturschutzgesetzes ausgenommen sei.

Der Landrat und die Gemeinde argumentierten jedoch, dass der angrenzende Eschach-Graben als Nebenarm der Roth gelte und mithin Naturschutzrecht anzuwenden sei. Dies zähle auch, wenn der Graben zeitweise kein Wasser führe. Das Gericht gab in seinem Beschluss daraufhin der Gemeinde recht. Das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht der Gemeinde ging somit vor.

Bayerischer Verfassungsgerichtshof stoppt Volksbegehren gegen Flächenverbrauch

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat das Volksbegehren „Betonflut stoppen – damit Bayern Heimat bleibt“ gestoppt. Diese war auf Initiative von den Grünen und einigen Umwelt- und Naturschutzverbänden gestartet worden um den Flächenverbrauch zu stoppen. Die CSU, SPD und die FDP begrüßten das Urteil.

In seiner Argumentation folgte das höchste Gericht Bayerns weitgehend der Argumentation des Innenministeriums aus der Verhandlung von vor vier Wochen. In der kurzen mündlichen Urteilsbegründung erklärt Gerichtspräsident Peter Küspert, dass in dem Gesetzesentwurf des Bündnisses die „erforderlichen Vorgaben fehlen, nach denen die Staatsregierung als Verordnungsgeber des Landesentwicklungsprogramms die Aufteilung des zulässigen Flächenverbrauchs auf die einzelnen Planungsträger vorzunehmen hätte“.

Damit will er sagen, dass die Grünen und die anderen Umweltorganisationen versäumt haben, konkrete Bestimmungen für die Umsetzung der von ihnen geforderten Obergrenze beim Flächenfraß von fünf Hektar am Tag zu liefern. Deshalb schränkt ihr Gesetzesentwurf die kommunale Planungshoheit in unzulässiger Weise ein. Aus diesem Grund sei das Recht der Kommunen auf kommunale Selbstverwaltung verletzt. Zumal die verschiedensten Kriterien vorstellbar seien, die womöglich die unterschiedlichsten Auswirkungen für die Kommunen hätten.

Als Beispiele nennt Küspert die Bevölkerungszahlen der Kommunen und deren demografische Entwicklung, aber auch die noch vorhandenen Freiflächen.

Die Verletzungshandlung durch ein Pferd ist konkret zu beweisen

Mit Urteil vom 24.04.2018 zum Aktenzeichen VI ZR 25/17 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Pferdehalter nicht von einem anderen Pferdehalter Schadensersatz aus Tierhalterhaftung verlangen kann, wenn sein Pferd, welches über Nacht mit einem anderen Pferd auf der Weide stand, am nächsten Tag eine Verletzung aufweist und die konkrete Verletzung nicht durch das andere Pferd nachgewiesen werden kann.

Im vorliegenden Fall stand ein Pferd mit einem anderen Pferd auf einer unbeobachteten, eingezäunten Weide. Am nächsten Tag lahmte das Pferd des Klägers. Dieser nahm daraufhin an, dass sein Pferd durch das andere Pferd getreten wurde und verlangte vom anderen Pferdehalter Schadensersatz.

Dieser Auffassung folgten die Richter am Bundesgerichtshof jedoch nicht. Nach ihrer sei der Tatbestand der Tierhalterhaftung aus § 833 S.1 BGB in Verbindung mit § 830 Abs.1 S.2 BGB nicht erfüllt. Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nicht auf die Verschuldenshaftung beschränkt, sondern erfasst auch die Gefährdungshaftung, insbesondere die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB. Im Sinne von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nur derjenige beteiligt, dessen Tatbeitrag zu einer rechtswidrigen Gefährdung der Schutzsphäre des Betroffenen geführt hat und zur Herbeiführung der eingetretenen Verletzung geeignet war.

Im Falle der Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB ist für die Anwendung von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB Voraussetzung, dass sich in dem Verhalten eine typische spezifische Tiergefahr gezeigt hat und dass diese spezifische Tiergefahr im Hinblick auf den eingetretenen Schaden kausal war.
Vorliegend konnte der Kläger nicht beweisen und darlegen, dass sein Pferd von dem anderen Pferd getreten wurde. Damit ging die Schadensersatzforderung aus Tierhalterhaftung ins Leere.

Alleinerbe statt Hoferbe

Eine Hoferbenbestimmung kann bedeuten, dass ein zum Hoferben bestimmter Rechtsnachfolger Alleinerbe des Erblassers werden soll, wenn der landwirtschaftliche Betrieb die Hofeigenschaft im Sinne der Höfeordnung (HöfeO) verliert. So entschied das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 21.03.2018 – Az.: 10 W 63/17.

Zu Lebzeiten hatte der Erblasser seinen Hof, der im Grundbuch als Hof im Sinne der Höfeordnung eingetragen war und ursprünglich über ca. 100 ha landwirtschaftliche Nutzfläche verfügte, im Laufe seines Lebens durch Veräußerung von Flächen auf einen Bestand von ca. 13 ha Ackerfläche und 7,5 ha Forst verringert und an den Antragsteller, den Sohn eines verstorbenen Vetters, verpachtet. Der Betrieb verfügte im Zeitpunkt des Todes des Erblassers über kein Inventar mehr, die zum Betrieb gehörenden Gebäude hatte der Erblasser zu Lebzeiten bereits weitgehend gewerblich vermietet, sodass er seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen aus Miet- und Pachteinnahmen bestritt. In einem notariellen Erbvertrag vermachte der Erblasser seinen Geschwistern das Miteigentum an zwei Baugrundstücken. In einem weiteren, später errichteten Erbvertrag setzte der Erblasser den Antragsteller zum Hoferben ein. Im Gegenzug verpflichtete sich der Antragsteller, an den Erblasser eine monatliche Rente i.H.v. 850 € zu zahlen. Dieser Verpflichtung kam der Antragsteller nach. Nach dem Tod des Erblassers beantragte der Antragsteller die Erteilung des Hoffolgezeugnisses, welches ihm erstinstanzlich auch erteilt wurde. Nunmehr hat das OLG Hamm die erstinstanzliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren abgeändert. Ein Hoffolgezeugnis kann dem Antragsteller nicht erteilt werden, da der Hof trotz Hofvermerk die Hofeigenschaft verloren hatte. Bereits zu Lebzeiten des Erblassers sei die landwirtschaftliche Betriebseinheit auf Dauer aufgelöst. Auch der zwischen dem Erblasser und dem Antragsteller geschlossene Erbvertrag lasse die Hofeigenschaft der Besitzung nicht wieder aufleben. Trotzdem sei die Hoferbenbestimmung im vorliegenden Fall dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller Rechtsnachfolger des Erblassers auch für den Fall werden sollte, dass der landwirtschaftliche Besitz die Hofeigenschaft im Sinne der Höfeordnung verloren habe. Hierfür sprechen die Umstände des vorliegenden Falles. So sei der Wille des Erblassers so auszulegen, dass er seinen Nachlass im Ganzen erhalten wollte und nicht durch eine – im Wege der gesetzlichen Erbfolge eintretende – Aufteilung an seine Nichten und Neffen zu zersplittern. Aus diesem Grunde sei dem Antragsteller daher nach allgemeinem Erbrecht ein Erbschein, der ihn als Alleinerbe ausweise, zu erteilen.

Das Tierwohl ist ein notstandsfähiges Rechtsgut

Mit Urteil vom 22.02.2018, Az.: 2 Rv 157/17 hat das Oberlandesgericht Naumburg die Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts Magdeburg verworfen, in dem dieses drei Mitglieder einer Tierschutzorganisation von dem Vorwurf des gemeinschaftlichen Hausfriedensbruches freigesprochen hat.

Die drei Angeklagten waren Mitglieder einer Tierschutzorganisation. Aus einem Hinweis erfuhren die Angeklagten, dass in den Stallungen eine Tierzuchtunternehmens diverse Verstöße gegen die Tierschutznutztierhaltungsverordnung vorliegen sollten. So seien insbesondere die Kastenstände für Schweine deutliche zu klein. Aus vorherigen Fällen sollen die Angeklagten über die Erfahrung verfügt haben, dass eine Anzeige bei der zuständigen Behörde ohne dokumentierte Beweise nicht erfolgversprechend war.

Zwei der Angeklagten lösten in der Nacht des 29.06. und des 11.07.2013 die Umzäunungsanlage des Tierzuchtunternehmens und betraten durch geöffnete Türen die Ställe, um dort Filmaufnahmen zu fertigen. Sie stellten Verstöße gegen die vorgeschriebenen Haltungsbedingungen fest und dokumentierten diese filmisch. Nach Angaben des OLG Naumburg handelten die Angeklagten hierbei aufgrund ihres stark ausgeprägten Mitgefühls für die Tiere mit dem Ziel, die zuständigen staatlichen Stellen dazu zu veranlassen, auf die Einhaltung der Tierschutzregelungen hinzuwirken. In der Folgezeit legten die Angeklagten das Filmmaterial den zuständigen Behörden vor und erstatteten Strafanzeige gegen die verantwortlichen Personen des Tierzuchtunternehmens. Daraufhin veranlasste behördliche Kontrollen in den Stallungen führten zur Feststellung von diversen Verstößen gegen die Tierschutznutztierhaltungsverordnung.

Das Amtsgericht Haldensleben hat die Beklagten in I. Instanz freigesprochen. Die dagegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Magdeburg verworfen. Allerdings hat das LG Magdeburg darauf hingewiesen, dass die Angeklagten den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt hätten, weil sie in das befriedete Besitztum des Tierzuchtunternehmens eingedrungen sein. Die Verletzung des Hausrechts sei jedoch u.a. unter dem Gesichtspunkt des Notstandes gerechtfertigt gewesen.

Das OLG Naumburg verwarf die Revision der Staatsanwaltschaft und bestätigte die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, wonach rechtfertigender Notstand vorlag. Das Tierwohl stelle ein notstandsfähiges Rechtsgut dar, dem durch die von den Angeklagten dokumentierten Missstände dauerhafte Gefahr gedroht habe. Die Tat sei zur Abwendung der Gefahr erforderlich gewesen, weil mit einem Eingreifen der zuständigen Behörden nach den zuvor erzielten Erfahrungen nicht zu rechnen gewesen sei. Das von den Angeklagten geschützte Tierwohl sei im vorliegenden Fall deutlich höher zu bewerten als das verletzte Hausrecht. Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass die Gefahr für das von den Angeklagten geschützten Tierwohl vom Inhaber des Hausrechts ausgegangen war. Die Freisprüche sind damit rechtskräftig.

Die betrieblichen Zahlungsansprüchen am Ende eines Pachtvertrages

Was passiert mit den betrieblichen Zahlungsansprüchen am Ende eines Pachtverhältnisses? Dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Zweibrücken in seiner Entscheidung vom 15.02.2018 –4 U 111/17 Lw zustellen.

Mit schriftlichem Pachtvertrag aus dem Jahre 2007 hat ein Landwirt nicht nur landwirtschaftliche Grundstücke, sondern insgesamt auch 29,80 Zahlungsansprüche (ZA) gepachtet. Der Vertrag sah vor, dass das Pachtverhältnis über die Zahlungsansprüche mit dem Pachtverhältnis der Fläche endet.

Durch den Verpächter wurde im Jahr 2017 der Vertrag ordnungsgemäß gekündigt, der Pächter verweigerte dennoch die Rückübertragung der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahre 2015 gem. Art. 24 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für die von ihm zugepachteten Flächen neu zugeteilt worden waren. Der Verpächter war der Auffassung, dass der Pächter aufgrund der zwischen ihnen geschlossenen pachtvertraglichen Regelung verpflichtet sei, auch die ihm anstelle der Ende 2014 verfallenen „alten“ Zahlungsansprüche die im Jahr 2015 neu zugeteilten Zahlungsansprüche herauszugeben. Der Pächter hingegen vertrat die Auffassung, dass ihm die Herausgabe der ursprünglichen Zahlungsansprüche nicht möglich sei, da diese durch Art. 21 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Ablauf des Jahres 2014 in Wegfall geraten und ihm die in 2015 neu zugeteilten Zahlungsansprüche in der Eigenschaft als Bewirtschafter der verpachteten Fläche vergeben worden seien und gerade nicht an den Eigentümer. Ferner enthalte der abgeschlossene Pachtvertrag keine Regelung dahingehend, dass er verpflichtet sei, nach Pachtende auch die ihm während der Pachtzeit neu zugeteilten Zahlungsansprüche an den Verpächter zu übertragen.

Das OLG Zweibrücken urteilte in seiner Entscheidung vom 15.02.2018 – 4 U 111/17 Lw, dass der Pächter nach Beendigung des Pachtvertrages gemäß der zwischen den Vertragsparteien geschlossenen vertraglichen Vereinbarung und i.V.m. § 285 BGB verpflichtet sei, die ihm im Jahre 2015 neu zugeteilten Zahlungsansprüche an den Verpächter zu übertragen. Der Verpächter könne sogar verlangen, dass die Zahlungsansprüche an einen vom Kläger benannten Dritten übertragen würden. Im Weiteren sei vom Anspruch des Klägers umfasst, dass er verlangen könne, dass der Beklagte die Übertragung der Zahlungsansprüche an die zuständige Landwirtschaftsbehörde zu melden habe.

 Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof in einem Revisionsverfahren entscheidet, ob er die Auffassung teilt, dass die im Jahr 2015 eingeführten Zahlungsansprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 1307/2013 tatsächlich ein „ Surrogat“ der vormals nach der Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 und Nr. 73/2009 eingeführten Zahlungsansprüchen sind, da durch die Einführung der Verordnung(EG) 1307/2013 lediglich eine Modifizierung der alten Verordnung (EG) Nr.1382/2003 und NR,73/2009 erfolgt sei.

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