Die betrieblichen Zahlungsansprüchen am Ende eines Pachtvertrages

Was passiert mit den betrieblichen Zahlungsansprüchen am Ende eines Pachtverhältnisses? Dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Zweibrücken in seiner Entscheidung vom 15.02.2018 –4 U 111/17 Lw zustellen.

Mit schriftlichem Pachtvertrag aus dem Jahre 2007 hat ein Landwirt nicht nur landwirtschaftliche Grundstücke, sondern insgesamt auch 29,80 Zahlungsansprüche (ZA) gepachtet. Der Vertrag sah vor, dass das Pachtverhältnis über die Zahlungsansprüche mit dem Pachtverhältnis der Fläche endet.

Durch den Verpächter wurde im Jahr 2017 der Vertrag ordnungsgemäß gekündigt, der Pächter verweigerte dennoch die Rückübertragung der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahre 2015 gem. Art. 24 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für die von ihm zugepachteten Flächen neu zugeteilt worden waren. Der Verpächter war der Auffassung, dass der Pächter aufgrund der zwischen ihnen geschlossenen pachtvertraglichen Regelung verpflichtet sei, auch die ihm anstelle der Ende 2014 verfallenen „alten“ Zahlungsansprüche die im Jahr 2015 neu zugeteilten Zahlungsansprüche herauszugeben. Der Pächter hingegen vertrat die Auffassung, dass ihm die Herausgabe der ursprünglichen Zahlungsansprüche nicht möglich sei, da diese durch Art. 21 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Ablauf des Jahres 2014 in Wegfall geraten und ihm die in 2015 neu zugeteilten Zahlungsansprüche in der Eigenschaft als Bewirtschafter der verpachteten Fläche vergeben worden seien und gerade nicht an den Eigentümer. Ferner enthalte der abgeschlossene Pachtvertrag keine Regelung dahingehend, dass er verpflichtet sei, nach Pachtende auch die ihm während der Pachtzeit neu zugeteilten Zahlungsansprüche an den Verpächter zu übertragen.

Das OLG Zweibrücken urteilte in seiner Entscheidung vom 15.02.2018 – 4 U 111/17 Lw, dass der Pächter nach Beendigung des Pachtvertrages gemäß der zwischen den Vertragsparteien geschlossenen vertraglichen Vereinbarung und i.V.m. § 285 BGB verpflichtet sei, die ihm im Jahre 2015 neu zugeteilten Zahlungsansprüche an den Verpächter zu übertragen. Der Verpächter könne sogar verlangen, dass die Zahlungsansprüche an einen vom Kläger benannten Dritten übertragen würden. Im Weiteren sei vom Anspruch des Klägers umfasst, dass er verlangen könne, dass der Beklagte die Übertragung der Zahlungsansprüche an die zuständige Landwirtschaftsbehörde zu melden habe.

 Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof in einem Revisionsverfahren entscheidet, ob er die Auffassung teilt, dass die im Jahr 2015 eingeführten Zahlungsansprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 1307/2013 tatsächlich ein „ Surrogat“ der vormals nach der Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 und Nr. 73/2009 eingeführten Zahlungsansprüchen sind, da durch die Einführung der Verordnung(EG) 1307/2013 lediglich eine Modifizierung der alten Verordnung (EG) Nr.1382/2003 und NR,73/2009 erfolgt sei.

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