OLG Stuttgart: Eindringen in Ställe ist strafbarer Hausfriedensbruch

Als letzte Instanz hatte sich das OLG Stuttgart mit dem nächtlichen Eindringen von Tierrechtlern in eine baden-württembergische Putenhaltung vom Mai 2015 befasst. Die Revision wurde durch das Gericht zurückgewiesen und lässt die Verurteilung der Tierrechtler wegen Hausfriedensbruchs gem. § 123 Strafgesetzbuch rechtswirksam werden.

Die in einem radikalen Tierrechtsverein in Tübingen aktiven Täter hatten sich zusammengetan, um in mehrere Ställe mit Putenhaltung bei Schwäbisch Hall einzudringen und Videoaufnahmen für eine Kampagne und zur Weitergabe an Journalisten zu beschaffen, erinnert der ZDG Zentralverband der Deutschen Geflügelwirtschaft. Bereits im ersten Stall habe sie der Landwirt gestellt und der Polizei übergeben. Der betroffene Putenhalter, Mitglied im Verband, stellte Strafanzeige.

Das Amtsgericht Schwäbisch Hall und in der Berufungsinstanz auch das Landgericht Heilbronn hatte die beiden Täter wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) verurteilt. Daraufhin verfolgte einer der Täter das Verfahren auf dem Revisionsweg weiter – im Ergebnis ohne Erfolg: In seinem Beschluss vom 4. September 2018 (Aktenzeichen: 2 Rv 25 Ss 145/18) hat das OLG die Revision des Tierrechtlers gegen seine Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs verworfen.

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