Ist ein Hengst im Zeitpunkt seiner Versteigerung auf einer öffentlichen Pferdeauktion zweieinhalb Jahre alt, so ist er im Sinne des Gesetzes „gebraucht“. Aus diesem Grund so findet die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 II S.2 BGB keine Anwendung. Dies geht aus einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts mit Urteil vom 04.07.2018 – 12 U 87/17 -hervor.
Folgender Sachverhalt liegt der vorliegenden Entscheidung zu Grunde: Im November 2014 veranstaltete der Beklagte eine Pferdeauktion. In den Auktionsbedingungen war vorgesehen, dass die Gewährleistungsansprüche der Käufer nach drei Monaten verjähren. Auf dieser Auktion ersteigerte die Klägerin einen damals zweieinhalb Jahre alten Hengst. Wegen angeblicher Mängel des Pferdes trat die Klägerin im Jahr 2016 vom Kaufvertrag zurück und begehrt nun von dem Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Pferdes.
Das Landgericht Itzehoe wies die Klage ab. Die von der Klägerin eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht wies die Berufung zurück, weil der Rücktritt vom Kaufvertrag – unabhängig davon, ob das Pferd mangelhaft ist oder nicht – unwirksam gewesen sei. Die Gewährleistungsansprüche seien bereits verjährt, denn die vertraglich vereinbarte Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf drei Monate sei wirksam, da es sich bei dem Hengst um ein „gebrauchtes“ Tier handele.
Entscheidend hierfür sei allein die Zeitspanne zwischen der Geburt des Tieres bis zum jetzigen Alter und der damit verbundenen körperlichen Entwicklung des Tieres. Vorliegend ist das das Tier über einen längeren Zeitraum so vielen Umwelteinflüssen und äußeren Einwirkungen ausgesetzt gewesen sei, dass das altersbedingte Sachmängelrisiko derart gestiegen sei, dass das Tier nicht mehr als neu angesehen werden könne.
Um Wildschaden an den bewirtschafteten Flächen zu erhalten müssen Landwirte die vorgeschriebenen Meldefristen unbedingt einhalten, dies auch, wenn hinreichende Verdachtsmomente auf einen Wildschaden bestehen. Dies entschied das Amtsgerichtes Merzig im Saarland.
Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid der Stadt aufgehoben, indem ein Jäger zum Wildschadenersatz verpflichtet wurde.
Der Anspruch auf Ersatz von Wildschäden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche (in manchen Bundesländern auch zwei Wochen), nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können, bei der zuständigen Behörde meldet (nach § 34 BJagdG). Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Wird diese versäumt, geht der Anspruch auf Schadenersatz verloren. Die Beweislast für die einzuhaltende Frist liegt hierbei beim Geschädigten.
Laut geschädigtem Landwirt hatte er bereits Ende Februar / Anfang März Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Wildschadens. Ihm seien in dieser Zeit schwarze Flecken auf der schneebedeckten Fläche aufgefallen, was nahezu jedes Jahr der Fall sei, so der Landwirt. Als der Schnee nicht mehr vorhanden gewesen sei, habe er die Schadensmeldung vorgenommen. Dies war jedoch erst rund einen Monat später. Maßgeblich für den Fristablauf ist die Kenntnis oder die verschuldete Unkenntnis des Schadens. Daher beginnt die Frist bereits, sobald der Verdacht eines Wildschadens vorliegt.
Als letzte Instanz hatte sich das OLG Stuttgart mit dem nächtlichen Eindringen von Tierrechtlern in eine baden-württembergische Putenhaltung vom Mai 2015 befasst. Die Revision wurde durch das Gericht zurückgewiesen und lässt die Verurteilung der Tierrechtler wegen Hausfriedensbruchs gem. § 123 Strafgesetzbuch rechtswirksam werden.
Die in einem radikalen Tierrechtsverein in Tübingen aktiven Täter hatten sich zusammengetan, um in mehrere Ställe mit Putenhaltung bei Schwäbisch Hall einzudringen und Videoaufnahmen für eine Kampagne und zur Weitergabe an Journalisten zu beschaffen, erinnert der ZDG Zentralverband der Deutschen Geflügelwirtschaft. Bereits im ersten Stall habe sie der Landwirt gestellt und der Polizei übergeben. Der betroffene Putenhalter, Mitglied im Verband, stellte Strafanzeige.
Das Amtsgericht Schwäbisch Hall und in der Berufungsinstanz auch das Landgericht Heilbronn hatte die beiden Täter wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) verurteilt. Daraufhin verfolgte einer der Täter das Verfahren auf dem Revisionsweg weiter – im Ergebnis ohne Erfolg: In seinem Beschluss vom 4. September 2018 (Aktenzeichen: 2 Rv 25 Ss 145/18) hat das OLG die Revision des Tierrechtlers gegen seine Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs verworfen.