Ein Wildschaden muss auch bei Verdacht umgehend gemeldet werden

Um Wildschaden an den bewirtschafteten Flächen zu erhalten müssen Landwirte die vorgeschriebenen Meldefristen unbedingt einhalten, dies auch, wenn hinreichende Verdachtsmomente auf einen Wildschaden bestehen. Dies entschied das Amtsgerichtes Merzig im Saarland.

Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid der Stadt aufgehoben, indem ein Jäger zum Wildschadenersatz verpflichtet wurde.

Der Anspruch auf Ersatz von Wildschäden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche (in manchen Bundesländern auch zwei Wochen), nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können, bei der zuständigen Behörde meldet (nach § 34 BJagdG). Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Wird diese versäumt, geht der Anspruch auf Schadenersatz verloren. Die Beweislast für die einzuhaltende Frist liegt hierbei beim Geschädigten.

Laut geschädigtem Landwirt hatte er bereits Ende Februar / Anfang März Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Wildschadens. Ihm seien in dieser Zeit schwarze Flecken auf der schneebedeckten Fläche aufgefallen, was nahezu jedes Jahr der Fall sei, so der Landwirt. Als der Schnee nicht mehr vorhanden gewesen sei, habe er die Schadensmeldung vorgenommen. Dies war jedoch erst rund einen Monat später. Maßgeblich für den Fristablauf ist die Kenntnis oder die verschuldete Unkenntnis des Schadens. Daher beginnt die Frist bereits, sobald der Verdacht eines Wildschadens vorliegt.

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