Am Ortsrand muss Lagerhalle durch Anwohner geduldet werden

Das Verwaltungsgericht Mainz entschied mit Urteil vom 11.Juli 2018, 3 K 1025/17 das von einer im Außenbereich genehmigten landwirtschaftlichen Geräte – und Lagerhalle keine unzumutbaren Störungen für den Ortsrand ausgehen.

Im vorliegenden Fall hatte der Eigentümer eines Wohngebäudes gegen eine bereits genehmigte landwirtschaftliche Geräte- und Lagerhalle geklagt. Die Außenbereichsfläche, auf der die Halle entstehen sollte, grenzt unmittelbar an sein Wohngrundstück an.

Laut Kläger sei das Vorhaben für eine landwirtschaftliche Nutzung in der geplanten Größe von 38 m x 50 m und an dem Standort nicht erforderlich und daher unzulässig. Ferner sei es möglich, dass das Gebäude letztlich zu landwirtschaftsfremden Zwecken genutzt werde. Außerdem sei bei einer landwirtschaftlichen Nutzung der Halle Staub, Lärm und Gerüche zu erwarten, die Lagerung von Düngemitteln und Pestiziden begründe Gefahren für das Erdreich.

Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage ab.

Dem Grundstückseigentümer stehe kein allgemeiner Anspruch auf die Bewahrung des Außenbereichs zu. Deshalb komme es hier nicht darauf an, ob der landwirtschaftliche Betrieb die Halle zu dem gewählten Verwendungszweck überhaupt brauche. Das Verwaltungsgericht stellte fest, es sei nicht ersichtlich, dass das Wohngrundstück des Klägers durch das Bauvorhaben unzumutbar belastet werde. Der gesetzlich notwendige Abstand zur Grenze des Klägergrundstückes werde mit 23 Metern um mehr als das Siebenfache überschritten. Auch mit unzumutbaren Immissionen durch die Nutzung der landwirtschaftlichen Geräte- und Lagerhalle sei ebenfalls nicht zu rechnen.

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