Das Tierwohl ist ein notstandsfähiges Rechtsgut

Mit Urteil vom 22.02.2018, Az.: 2 Rv 157/17 hat das Oberlandesgericht Naumburg die Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts Magdeburg verworfen, in dem dieses drei Mitglieder einer Tierschutzorganisation von dem Vorwurf des gemeinschaftlichen Hausfriedensbruches freigesprochen hat.

Die drei Angeklagten waren Mitglieder einer Tierschutzorganisation. Aus einem Hinweis erfuhren die Angeklagten, dass in den Stallungen eine Tierzuchtunternehmens diverse Verstöße gegen die Tierschutznutztierhaltungsverordnung vorliegen sollten. So seien insbesondere die Kastenstände für Schweine deutliche zu klein. Aus vorherigen Fällen sollen die Angeklagten über die Erfahrung verfügt haben, dass eine Anzeige bei der zuständigen Behörde ohne dokumentierte Beweise nicht erfolgversprechend war.

Zwei der Angeklagten lösten in der Nacht des 29.06. und des 11.07.2013 die Umzäunungsanlage des Tierzuchtunternehmens und betraten durch geöffnete Türen die Ställe, um dort Filmaufnahmen zu fertigen. Sie stellten Verstöße gegen die vorgeschriebenen Haltungsbedingungen fest und dokumentierten diese filmisch. Nach Angaben des OLG Naumburg handelten die Angeklagten hierbei aufgrund ihres stark ausgeprägten Mitgefühls für die Tiere mit dem Ziel, die zuständigen staatlichen Stellen dazu zu veranlassen, auf die Einhaltung der Tierschutzregelungen hinzuwirken. In der Folgezeit legten die Angeklagten das Filmmaterial den zuständigen Behörden vor und erstatteten Strafanzeige gegen die verantwortlichen Personen des Tierzuchtunternehmens. Daraufhin veranlasste behördliche Kontrollen in den Stallungen führten zur Feststellung von diversen Verstößen gegen die Tierschutznutztierhaltungsverordnung.

Das Amtsgericht Haldensleben hat die Beklagten in I. Instanz freigesprochen. Die dagegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Magdeburg verworfen. Allerdings hat das LG Magdeburg darauf hingewiesen, dass die Angeklagten den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt hätten, weil sie in das befriedete Besitztum des Tierzuchtunternehmens eingedrungen sein. Die Verletzung des Hausrechts sei jedoch u.a. unter dem Gesichtspunkt des Notstandes gerechtfertigt gewesen.

Das OLG Naumburg verwarf die Revision der Staatsanwaltschaft und bestätigte die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, wonach rechtfertigender Notstand vorlag. Das Tierwohl stelle ein notstandsfähiges Rechtsgut dar, dem durch die von den Angeklagten dokumentierten Missstände dauerhafte Gefahr gedroht habe. Die Tat sei zur Abwendung der Gefahr erforderlich gewesen, weil mit einem Eingreifen der zuständigen Behörden nach den zuvor erzielten Erfahrungen nicht zu rechnen gewesen sei. Das von den Angeklagten geschützte Tierwohl sei im vorliegenden Fall deutlich höher zu bewerten als das verletzte Hausrecht. Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass die Gefahr für das von den Angeklagten geschützten Tierwohl vom Inhaber des Hausrechts ausgegangen war. Die Freisprüche sind damit rechtskräftig.

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