Die ganzjährige Anbildehaltung ist tierschutzwidrig

Verwaltungsgericht Münster 11 L 843/19

In der Anbindehaltung seien nahezu alle durch das Tierschutzgesetz geschützten Grundbedürfnisse der Rinder stark eingeschränkt und gehäufte Erkrankungen und Schmerzen können die Folge sein, so urteilte das Verwaltungsgericht Münster in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2019.

In dem vorliegenden Fall hatte ein Landwirt aus dem Kreis Borken versucht, eine Anordnung des zuständigen Kreisveterinäramtes per Eilantrag zu stoppen. Dieses hatte angeordnet, dass der Landwirt seine Rinder zumindest vom 1. Juni bis 30. September eines jeden Jahres täglich für mindestens zwei Stunden freien Auslauf auf einer Weide, einem Paddock, einem Laufhof oder etwas Vergleichbarem gewähren müsse.

Das Veterinäramt hatte bei einer unangekündigten amtlichen Kontrolle im Juni 2019 unter anderem festgestellt, dass der Landwirt den 24 Kühen in Anbindehaltung keinen täglichen Auslauf auf einer Weide, einem Laufhof oder Ähnlichem gewährt. Diese ganzjährige Anbindehaltung lasse sich nicht mit den tierschutzrechtlichen Geboten zur verhaltensgerechten Unterbringung und artgemäßen Bewegung vereinbaren, so die Veterinärbehörde. Demgegenüber machte der Landwirt geltend, dass bei einem freien Auslauf die ernsthafte Gefahr bestehe, dass sich die Rinder mit Krankheiten infizieren könnten. Auch bestehe eine erhöhte Gefahr von Angriffen durch Wölfe oder Hunde.

Dieser Argumentation folgte das Gericht mit seinem jetzt ergangenen Urteil nicht.  Die ganzjährige Anbindehaltung der Rinder verletze tierschutzrechtliche Vorschriften. Insbesondere stütze es sich auf die niedersächsischen Tierschutzleitlinien für die Milchkuhhaltung sowie für die Mastrinderhaltung nach der die vorhandene Anbindehaltung in Laufstallhaltungen umgebaut werden sollen. Nur wenn dies mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu realisieren sei, könne die Anbindehaltung weiterhin bestehen bleiben, sofern haltungsbedingte Schäden nicht festzustellen seien und als Ausgleich für das Bewegungsdefizit entweder täglich Zugang zu einem Laufhof oder zumindest in den Sommermonaten Weidegang oder ganzjährig täglich mindestens zwei Stunden Zugang zu einem Laufhof oder einer Weide gewährt werde.

Die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe gegen den Auslauf könnten die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung nicht infrage stellen. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bereits Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt worden, so dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.

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